Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma SVG GmbH

im internationalen Geschäftsverkehr mit gewerblichen Kunden

 

§ 1 Geltungsbereich unserer Geschäftsbedingungen

Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen gegenüber Unternehmern. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann für zukünftige Geschäfte, wenn lediglich auf sie hingewiesen wird, sofern sie nur dem Kunden bei einem zuvor bestätigten Auftrag zugegangen sind. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die vertraglichen Leistungen erbringen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung der Geschäfte getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Es gelten im übrigen die INCOTERMS 2000.

 

§ 2 Angebote und Vertragsschluss, Leistungsgegenstand

1. Unser Angebot ist freibleibend bis zum Zugang unserer Auftragsbestätigung. Bei

offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in unseren Angeboten bzw.

Auftragsbestätigungen, sonstigen Unterlagen, Zeichnungen und Plänen, liegt kein wirksames Angebot vor bzw. kommt kein wirksamer Vertrag zustande. Die Annahme kann schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

2. Änderungen des Leistungsgegenstandes bleiben vorbehalten, sofern der Leistungsgegenstand gegenüber dem Ausstellungs- oder Prospektobjekt hinsichtlich der Form, der Farbe und/oder den Maßen abweicht, diese Abweichungen auf der verwendeten Technik oder den verwendeten Materialien beruhen und für den Kunden zumutbar und/oder handelsüblich sind. Wir behalten uns Änderungen, die auf technischen Weiterentwicklungen beruhen, vor. Unwesentliche Abweichungen und technische Verbesserungen begründen daher keine Vertragswidrigkeit der gelieferten Ware.

 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Der Kaufpreis zuzüglich Mehrwertsteuer und ggf. anfallende Entgelte für Nebenleistungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Skonto wird nicht gewährt. Der Kunde trägt etwaige Zölle sowie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallende Steuern und Abgaben.

Kommt ein Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der deutschen Bundesbank zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Eine Überschreitung der Zahlungsfrist um mehr als 30 Tage begründet eine wesentliche Vertragsverletzung.

2. Wir sind berechtigt, die Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen älteste Schuld

anzurechnen. Hat der Kunden außerhalb der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird die Leistung des Kunden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und dann auf die Hauptschuld angerechnet. Dies gilt auch, wenn der Kunde eine andere Anrechnung bestimmt.

3. Sind wir zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigt, so beläuft sich dieser auf 15 % des Kaufpreises einschließlich der Nebenentgelte vorbehaltlich eines von uns nachzuweisenden höheren Schadens. Der Kunde ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich niedrigerer Nichterfüllungsschaden entstanden ist.

4. Aufrechnungsrechte oder ein Zurückbehaltungsrecht des Kaufpreises stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Gleiches gilt hinsichtlich der Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden.

5. Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit uns

zustehen, ist ausgeschlossen.

6. Sind wir aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird.

Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage sowie drohender

Zahlungsunfähigkeit sind wir berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen oder die Stellung einer geeigneten Sicherheit zu verlangen. Wird diese binnen einer angemessenen Frist nicht gestellt, so sind wir berechtigt, nach Ablauf dieser Frist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

§ 4 Preisänderungen

1. Unsere Preise gelten EXW an unserer Niederlassung und unserem Lager zzgl. der

gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung. Der Kunde hat uns rechtzeitig seine innergemeinschaftliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen.

2. Preisänderungen im Rahmen eines Kaufvertrages sind zulässig, wenn zwischen

Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen. Erhöhen sich innerhalb dieses Zeitraumes die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen

Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den

Kostensteigerungen zu erhöhen. Diese Kostensteigerung werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Der Kunde ist zum Rücktritt in den Sätzen 1 und 2 dieses Absatzes beschriebenen Fällen nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

 

 

§ 5 Verpackung und Versand, Gefahrübergang

1. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr und Kosten des Kunden. Die Lieferung und der

Gefahrübergang erfolgen also EXW an unserer Niederlassung bzw. unserem Lager, soweit sich aus der Auftragsbestätigung keine andere Lieferklausel oder ein anderer Lieferort ergibt. Bahnamtliche Gleisanschlussgebühren werden zusätzlich zur Fracht erhoben. Der Auftrag an das Transportunternehmen oder den Spediteur erfolgt auf Kosten des Kunden. Mangels besonderer Vereinbarung steht uns die Wahl der Versendungsart frei.

2. Übernehmen wir nach zusätzlicher Vereinbarung die Kosten der Versendung des

Leistungsgegenstandes, so geschieht der Versand dennoch auf Gefahr des Kunden.

3. Wir haften in den vorstehend unter Absatz 1 und 2 dieser Bestimmung genannten Fälle für das Verschulden eigener Transportpersonen nur dann, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Verpackungsmaterial wird von uns nicht zurückgenommen.

4. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch des Kunden abgeschlossen. Die Kosten hierfür sind vom Kunden zu erstatten.

 

 

§ 6 Liefer- und Leistungszeit

1. Die vorgesehene Leistungsfrist ist unverbindlich. Die Leistungsfrist beginnt erst nach Eingang aller für die Ausführung des Leistungsgegenstandes notwendigen Angaben, Bescheinigungen, Freistellungen usw. zu laufen. Gleiches gilt, wenn Mitwirkungshandlungen des Kunden erforderlich sind. Die Leistungsfrist ist mit dem Tag der Versendung der Lieferung durch uns gewahrt.

2. Die Leistungsfrist verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. höhere Gewalt, hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Leistungsgegenstandes von erheblichem Einfluss und nicht von uns zu vertreten sind.

Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Leistungsfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

3. Liegen die Voraussetzungen nach Ziffer 2 Satz 1 vor und stellen diese kein nur

vorübergehendes Hindernis dar, sind wir berechtigt, wegen der noch nicht erbrachten Leistung ganz oder teilweise den Vertrag aufzuheben, sofern wir alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, den Leistungsgegenstand zu beschaffen bzw. herzustellen. Hieraus kann der Kunde keine Schadensersatzansprüche herleiten.

4. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden wirtschaftlich zumutbar sind.

5. Mit Beginn der vereinbarten Lieferzeit sind wir zur Lieferung berechtigt. Der Kunde hat die Ware innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt unserer Anzeige über deren Bereitstellung zu übernehmen. Die Überschreitung der Abnahmefrist um mehr als 3 Tage begründet eine wesentliche Vertragsverletzung und berechtigt uns, unbeschadet anderer Rechtsbehelfe, die Ware auf Kosten des Kunden bei uns einzulagern und zur sofortigen Zahlung zu berechnen. Sämtliche durch den Annahmeverzug entstehenden Mehrkosten können gesondert in Rechnung gestellt werden.

6. Sofern ein Annahmeverzug vorliegt, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahmeverzug geraten ist.

7. Soweit wir für die Nichterfüllung einer unserer Pflichten nicht einzustehen haben, weil die Nichterfüllung auf einem außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht, kann der Kunde weder Schadensersatz verlangen noch einen sonstigen Rechtsbehelf ausüben.

8. Wir haften für unsere Zulieferanten nur in dem Umfang, in dem wir für die Nichterfüllung durch einen sonstigen Dritten haften, dessen wir uns zur völligen oder teilweisen Vertragserfüllung bedienen.

9. Stellt der Kunde seine Zahlungen ein oder setzt er diese aus, oder wird bezüglich seines Geschäftsbetriebes die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder die Einleitung eines vergleichbaren Verfahrens nach dem auf den Kunden anwendbaren Recht veranlasst, so können wir unbeschadet weiterer Rechtsbehelfe den Vertrag ohne weitere Ankündigung ganz oder bezüglich des nicht erfüllten Teils aufheben.

 

§ 7 Mängelgewährleistung, Haftung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr.

2. Es liegt kein Sachmangel vor, wenn wir dem Kunden eine zu geringe Menge oder eine höherwertige Ware liefern. Im Falle einer zu geringen Mengenlieferung besteht lediglich ein Anspruch auf Nachlieferung der fehlenden Menge.

3. Bei einem Mangel sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur kostenlosen Ersatzbeschaffung berechtigt. Die Kosten der Nacherfüllung, die durch die Verbringung der Kaufsache einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstanden sind, trägt der Kunde. Ausgewechselte Teile gehen in unser Eigentum über. Die Nacherfüllung wird nur vorgenommen, wenn der Kunde zuvor den Kaufpreis abzüglich eines Einbehalts für den Mangel bezahlt hat. Der Einbehalt darf nicht mehr als das Dreifache der Mängelbeseitigungskosten betragen.

4. Ein Recht des Kunden auf Vertragsaufhebung ist ausgeschlossen, es sei denn, die

Vertragswidrigkeit stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und wird nicht von uns innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, die wenigstens 6 Wochen betragen muss, beseitigt.

5. Zur Minderung des Kaufpreises bedarf der Kunde unserer Zustimmung.

6. Unsere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, es sei denn, die beruht auf einer wesentlichen Vertragsverletzung. Unsere Haftung für die Verletzung von Pflichten, die nicht aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden stammen, bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf 150 % des Warenwertes der betroffenen Lieferung begrenzt.

Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7. Der Anspruch des Kunden auf Ersatz des Verzögerungsschadens ist bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf 0,25 % des Nettokaufpreises pro vollendete Woche des Verzuges, höchstens jedoch auf 7,5 % des Nettokaufpreises, beschränkt. Falls wir in Verzug geraten, so hat der Kunde uns eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen. Ein Recht des Kunden auf Vertragsaufhebung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Die schriftliche Erklärung über die Vertragsaufhebung hat uns spätestens innerhalb von 8 Tagen nach dem Ablauf der Nachfrist von 3 Wochen zuzugehen.

8. Wir übernehmen keine Haftung für die Freiheit der Ware von Rechten oder Ansprüchen Dritter, die auf gewerblichem oder geistigem Eigentum beruhen. Die Überprüfung der Schutzrechtslage im Bestimmungsland ist ausschließlich Sache des Kunden. Soweit uns Schutzrechte bezüglich der Ware im Bestimmungsland bekannt sind, werden wir sie dem Kunden auf schriftliche Anforderung mitteilen. Die Haftung für Rechtsmängel entfällt im Übrigen mit Ablauf von 2 Jahren nach Lieferung der Ware (Ausschlussfrist), soweit wir den Rechtsmangel nicht arglistig verschwiegen haben.

 

§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Der Kunde verliert das Recht, sich auf eine bei Übernahme der Ware erkennbare

Vertragswidrigkeit der Ware oder Dokumente zu berufen, wenn er sie nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach ihrer Übernahme dem Verkäufer anzeigt und die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Zeigen sich nach Übernahme der Ware Anhaltspunkte für eine mögliche Vertragswidrigkeit, so verliert der Kunde das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er die dafür erforderliche Untersuchung nicht unverzüglich durchführt und nicht die Vertragswidrigkeit innerhalb einer Woche nach Feststellung anzeigt.

2. Unsere Haftung für eine Vertragswidrigkeit der Ware oder Dokumente entfällt, wenn sie nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügt oder daraus resultierende Rechtsbehelfe nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab der Übernahme der Ware durch den Kunden von diesem durch schriftliche Mitteilung geltend gemacht werden. Der Kunde kann sich nicht darauf berufen, dass wir über die Vertragswidrigkeit nicht in Unkenntnis sein konnten.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den Leistungsgegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen oder anerkannt ist.

2. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des

Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen sein Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

3. Die Verarbeitung oder Umbildung des Leistungsgegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Leistungsgegenstand mit anderen, nicht im Eigentum von uns stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Leistungsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

4. Wird der Leistungsgegenstand mit anderen, nicht im Eigentum von uns stehenden

Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Leistungsgegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Allein- oder Miteigentum für uns.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Vertrag aufzuheben und den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme oder der Pfändung des Leistungsgegenstandes durch uns liegt stets eine Vertragsaufhebung. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des

Kunden freizugeben, als diese den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.

7. Ist bei internationalen Geschäften die Eigentumsvorbehaltsklausel gemäß den auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ungültig, so wird sie rückwirkend durch eine nach dem anwendbaren Recht zulässige Sicherheit ersetzt, die dem Eigentumsvorbehalt dem Sinne nach am nächsten kommt. Der Kunde verpflichtet sich ferner, alle nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zur Begründung und Bewilligung dieser Sicherheiten notwendigen Maßnahmen durchzuführen und uns auf Verlangen nachzuweisen. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung begründet eine wesentliche Vertragsverletzung.

 

§ 10 Montage

Die Montage des Leistungsgegenstandes ist nicht im Leistungsumfang enthalten und wird nur nach Vereinbarung auf Kosten des Kunden erbracht. Die Montage gilt als abgenommen, sofern der Leistungsgegenstand zu unternehmerischen Zwecken in Gebrauch genommen wird.

 

§ 11 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Leistungen, insbesondere für Zahlungspflicht des Kunden, ist unser

Geschäftssitz.

 

§ 12 Gerichtsstand

1. Für alle sich aus dem Abschluss, der Auslegung, der Erfüllung und der Beendigung des

Vertrages ergebenden Rechtsstreitigkeiten sind die Gerichte am Sitz unserer Gesellschaft zuständig.

2. Wir behalten uns dennoch das Recht vor, den Kunden an dessen Geschäftssitz zu

verklagen.

 

§ 13 Anwendbares Recht

Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht). Fragen, die Gegenstände betreffen, die in diesem Übereinkommen nicht geregelt sind oder die nach seinen Grundsätzen nicht entschieden werden können, sind nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu entscheiden.

 

 

§ 14 Sonstiges

1.Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

2. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen so weit wie zulässig entspricht.

3. Mitteilungen an uns sind nur beachtlich, wenn sie schriftlich in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sind. Die Übermittlung von Mitteilungen kann auch durch Telefax oder auf elektronischem Wege erfolgen. Sie werden wirksam in dem Zeitpunkt, in dem sie entweder den Empfänger erreichen oder unter normalen Umständen mit der gewählten Übermittlungsart erreicht haben würden. Mitteilungen, die uns an einem Sonntag, an einem an unserer Niederlassung geltenden gesetzlichen Feiertag oder an einem Sonnabend errei